Es stellt sich deshalb auch hier die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Ausstandsgrund nicht früher – nämlich unmittelbar nach Kenntnisnahme des Berichts im Schreiben vom 20. Januar 2020 – als solchen hätte geltend machen müssen. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich jedoch auch inhaltlich als unbegründet. Eine Befangenheit ist dann zu bejahen, wenn aus der Arbeit einer sachverständigen Person hervorgeht, dass diese von vornherein nicht bereit war, eine unvoreingenommene Beurteilung abzugeben.