Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer diese Umstände erstmals in der Beschwerde vom 2. September 2020 an das Obergericht mit der Problematik der Befangenheit in einen Zusammenhang bringt. Bis anhin hatte er die in seinen Augen unzulängliche Beurteilung von Dr. med. D.________ unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Es stellt sich deshalb auch hier die Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Ausstandsgrund nicht früher – nämlich unmittelbar nach Kenntnisnahme des Berichts im Schreiben vom 20. Januar 2020 – als solchen hätte geltend machen müssen.