Nachdem eine wirtschaftliche Abhängigkeit verneint wurde, reicht es für die Begründung einer persönlichen Befangenheit nicht aus zu behaupten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres beruflichen Lebenslaufes und ihrer regelmässigen Tätigkeit für das Berner Justizwesen ein Interesse daran, die unterbreiteten Fragen im Sinne der Auftraggeberschaft zu beantworten. Wie die BVD und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht haben, ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, was im vorliegenden Zusammenhang eine Beantwortung der Fragen im Sinne der BVD wäre, insbesondere nachdem die BVD