Vielmehr müssen Gründe für eine persönliche Befangenheit der Vertrauensärztin ersichtlich werden (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Nachdem eine wirtschaftliche Abhängigkeit verneint wurde, reicht es für die Begründung einer persönlichen Befangenheit nicht aus zu behaupten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres beruflichen Lebenslaufes und ihrer regelmässigen Tätigkeit für das Berner Justizwesen ein Interesse daran, die unterbreiteten Fragen im Sinne der Auftraggeberschaft zu beantworten.