Sie verfügt zudem über einen Facharzttitel Innere Medizin und weist somit in Bezug auf Gesundheitsfragen im Strafvollzug sämtliche fachlichen Voraussetzungen auf. Im Zeitpunkt der Beurteilung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2019 arbeitete Dr. med. D.________ bereits seit mehreren Jahren nicht mehr für das M.________ des Kantons H.________ und war als Hausärztin sowie als Gefängnisärztin in verschiedenen Institutionen tätig. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist somit nicht ersichtlich. Eine solche wäre denn auch per se noch nicht geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen.