Eine Befangenheit der Vertrauensärztin monierte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom 26. Februar 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 264 ff.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann somit nicht mehr von einer unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. 19.6 Auch inhaltlich erweist sich der Einwand als unbegründet: Den Vorbringen der Parteien wie auch der Website der Hausarztpraxis, in der Dr. med. D.________ tätig ist, kann entnommen werden, dass diese während mehreren Jahren L.________ für das M.________ des Kantons H.________ und Präsidentin von I.___