Dennoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, nach deren Kenntnisnahme auf die Problematik der Befangenheit hinzuweisen. Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals in seinem Schreiben vom 20. Januar 2020, mithin nach Vorliegen der Einschätzung von Dr. med. D.________, diese stehe aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für die BVD in einem Abhängigkeitsverhältnis, ohne gestützt darauf jedoch eine Befangenheit geltend zu machen (amtliche Akten BVD, pag. 257). Eine Befangenheit der Vertrauensärztin monierte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom 26. Februar 2020 (amtliche Akten BVD, pag.