Gemäss Art. 9 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Diese Ausstandspflicht erfasst nicht nur Behördenmitglieder, sondern auch beigezogene Sachverständige (Daum/Herzog, a.a.O., N 8 zu Art. 9 VRPG). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Amtsperson zu erwecken.