in seiner Funktion als Chefarzt des G.________ (Spital) vorgängig nicht bereit gewesen sei, einen separaten Gefährdungsbericht zu verfassen, jedoch für eine Auskunftserteilung explizit zur Verfügung gestanden habe. Indem es unterlassen worden sei, die Einschätzung von Prof. Dr. F.________ auch nur anzuhören, sei davon auszugehen, dass seitens Dr. med. D.________ und den BVD nie die Bereitschaft bestanden habe, eine weitergehende Überprüfung der geltend gemachten Hafterstehungsunfähigkeit vorzunehmen. 19.4 Wie bereits erwähnt, richtet sich das Verfahren vor den BVD gestützt auf Art. 53 JVG nach dem VPRG. Gemäss Art.