Das Vorbringen des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. der beruflichen Nähe sei offensichtlich verspätet. Ausserdem liege es in der Kompetenz der beauftragten Vertrauensärztin, ob aufgrund der vorhandenen Unterlagen/Arztberichte eine Beurteilung abgegeben werden könne, oder ob zusätzliche Massnahmen angezeigt seien. 19.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 26. November 2020 ergänzend aus, indem die Generalstaatsanwaltschaft eine Befangenheit auch aus der geltend gemachten Gesamtbetrachtung verneine, unterschlage sie dabei, dass die BVD gewusst hätten, dass Prof. Dr. F.________ in seiner Funktion als Chefarzt des G.__