6 19.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 entgegen, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. November 2019 über die Einsetzung von Dr. med. D.________ in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Vorbringen des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. der beruflichen Nähe sei offensichtlich verspätet.