Zudem sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, aktiv nach Befangenheitsgründen zu suchen. Vielmehr sei er nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Vertrauensärztin ihren Auftrag «ernst» genommen hätte, was nicht die Vornahme einer reinen «Aktenbeurteilung» beinhalte. Schliesslich könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht vorgängig ein Ablehnungsbegehren gegen Dr. med. D.________ gestellt habe, zumal er erst nach Zustellung des Berichts die voreingenommene und fehlende objektive Beurteilung erkannt habe.