_ habe bei der Begutachtung weder ein persönliches Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer vorgenommen noch habe sie Kontakt zu dessen Fachärzten aufgenommen. Damit werde in einer Gesamtbetrachtung – angesichts des beruflichen Abhängigkeitsverhältnisses und der Art und Weise der Begutachtung – ein begründetes Misstrauen in die Objektivität von Dr. med. D.________ geschaffen. Zudem sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, aktiv nach Befangenheitsgründen zu suchen.