ausschliesslich mit deren langjährigen Tätigkeit für die BVD begründete, bringt er in seiner Beschwerde vom 2. September 2020 – entgegen den eigenen Ausführungen – erstmals vor, dass ebenso aufgrund der Art und Weise der vorgenommenen Begutachtung der Anschein der Befangenheit bestehe. Dr. med. D.________ habe bei der Begutachtung weder ein persönliches Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer vorgenommen noch habe sie Kontakt zu dessen Fachärzten aufgenommen.