19. 19.1 Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit der Vertrauensärztin geltend. Damit wirft er der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Sachverständigen vor. Während der Beschwerdeführer vorinstanzlich die Befangenheit von Dr. med. D.________ ausschliesslich mit deren langjährigen Tätigkeit für die BVD begründete, bringt er in seiner Beschwerde vom 2. September 2020 – entgegen den eigenen Ausführungen – erstmals vor, dass ebenso aufgrund der Art und Weise der vorgenommenen Begutachtung der Anschein der Befangenheit bestehe.