Die BVD hätten die gebotene Überprüfung der geltend gemachten Hafterstehungsunfähigkeit unterlassen und dadurch das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dabei seien insbesondere die somatischen Beschwerden, die drohende Suizidalität des Beschwerdeführers, deren Wechselwirkung sowie der Umstand, dass der Vollzug in Zeiten der Covid-19-Pandemie für den Beschwerdeführer als Hochrisikopatienten unzumutbar sei, zu wenig berücksichtigt resp. falsch beurteilt worden. Auf diese Vorbringen wird im Folgenden der Reihe nach eingegangen.