Gegen den Entscheid der SID bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Rügen vor: Die Vertrauensärztin Dr. med. D.________, auf deren Beurteilung die BVD und die SID abstellten, sei befangen gewesen. Die BVD hätten die gebotene Überprüfung der geltend gemachten Hafterstehungsunfähigkeit unterlassen und dadurch das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.