18. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Vollzugsaufschub, evtl. der Vollzug mittels Electronic Monitoring zu gewähren sei. Die Vorinstanz hat die Hafterstehungsfähigkeit im Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2020 gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte sowie eine Beurteilung der Vertrauensärztin Dr. med. D.________ bejaht. Gegen den Entscheid der SID bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Rügen vor: