Vollzugsaufschub, eventualiter Vollzug mittels Electronic Monitoring durch die Vorinstanz. Aufgrund der Formulierung der BVD im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. Dezember 2019 sowie des Wortlauts der Anträge des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verfahrens wird zudem davon ausgegangen, dass sich der Antrag um Vollzugsaufschub entgegen dem Wortlaut im dritten Rechtsbegehren vom 8. Oktober 2019 nicht lediglich auf die Dauer des Verfahrens um Absehen vom Vollzug bezog, welches durch das rechtskräftige