32). Aufgrund der fehlenden Begründung im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens, der Tatsache, dass die Vorinstanz diesen Teil der Verfügung der BVD in der Folge nicht überprüft hat und der Beschwerdeführer auch diesen Umstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hat, geht die Kammer davon aus, dass der Entscheid der BVD vom 23. Januar 2020 in Bezug auf das Nichteintreten auf den Antrag um Absehen vom Vollzug der Freiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen ist, die ursprüngliche Verfügung somit nicht vollumfänglich, sondern teilweise angefochten wurde.