17. Zum Umfang des zu prüfenden Streitgegenstands ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: In seiner Beschwerde vom 26. Februar 2020 verlangte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der BVD vom 23. Januar 2020 und damit auch des Nichteintretens auf seinen Antrag um Absehen vom Vollzug der Freiheitsstrafe wegen fehlender Zuständigkeit. Dennoch erwähnte er das Nichteintreten in der darauffolgenden Begründung mit keinem Wort. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).