15. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 16. Auf die Beschwerde vom 2. September 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.