10. Am 12. Oktober 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Replik einzureichen (pag. 95 f.). Nach dreifach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 26. November 2020 ein. Dabei hielt er vollumfänglich an seinen Rügen und Darlegungen fest und reichte gleichzeitig ein weiteres Schreiben von Dr. med. E.________ vom 16. November 2020 als Beilage ein (pag. 125 ff.). 11. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. November 2020 auf eine Duplik (pag. 151).