9. Mit Verfügung vom 28. September 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag. 75 f.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies – unter Ergänzungen und Stellungnahmen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers – auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (pag. 81).