3 2. Eventualiter sei aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine Anpassung des Vollzugs in Richtung Electronic Monitoring anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern (inkl. 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag). Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Hausarztes, Dr. med. E.________, vom 21. August 2020 bei (pag. 61 f.).