Gleichzeitig boten die BVD den Beschwerdeführer zum Strafantritt per 27. Januar 2019 (recte: 27. Januar 2020) auf (amtliche Akten BVD, pag. 252). Am 20. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (amtliche Akten BVD, pag. 256 f.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 traten die BVD auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzusehen, nicht ein und wiesen seine Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs sowie Verbüssung der Strafe mittels Electronic Monitoring ab (amtliche Akten BVD, pag. 260 ff.).