Während der Prüfung der definitiven Unzumutbarkeit sei der Strafvollzug bis auf weiteres aufzuschieben und die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 4. Juli 2019 entsprechend aufzuheben. Er begründete seine Anträge unter Verweis auf mehrere Arztberichte damit, dass er nach wie vor an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, insbesondere an schweren psychischen und kardiologischen Erkrankungen (amtliche Akten BVD, pag. 230 ff.). Mit Auftrag vom 4. November 2019 liessen die BVD den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Vertrauensärztin, Frau Dr. med. D.________, beurteilen (amtliche Akten BVD, pag.