5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2017 abzusehen. Eventualiter sei ein Vollzug mittels Electronic Monitoring anzuordnen. Während der Prüfung der definitiven Unzumutbarkeit sei der Strafvollzug bis auf weiteres aufzuschieben und die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 4. Juli 2019 entsprechend aufzuheben.