Fürsprecherin D.________ macht mit Honorarnote vom 26. November 2020 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 19.97 Stunden geltend, wobei 5 Stunden 50 Minuten auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung entfallen. Nachdem die Parteiverhandlungen jedoch lediglich rund 2 ¾ Stunden dauerten, sind 2.72 Stunden abzuziehen. Fürsprecherin D.________ wird somit für ihren Aufwand im Berufungsverfahren für 17.25 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 26. November 2020 zu keinen Bemerkungen Anlass. IV.