gemäss eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht wusste, weshalb sein Mandant nicht anwesend war. Des Weiteren erscheint der Kammer der für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitaufwand von 16 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Dieser Posten ist folglich um 9 Stunden auf 7 Stunden zu kürzen. Und schliesslich ist auch der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungserklärung von 3 Stunden in den Augen der Kammer nicht gerechtfertigt, mithin um 1 Stunde auf 2 Stunden zu kürzen. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B._____