Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 25. November 2020 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 43.95 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 10 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung. Nachdem diese jedoch lediglich rund 2 ¾ Stunden dauerte, sind 7 ¼ Stunden abzuziehen. Abzuziehen ist weiter 1 Stunde, welche unter dem Titel Besprechung mit Klientschaft am 26. November 2020 geltend gemacht wird, zumal der Beschuldigte nicht in die Schweiz eingereist ist und Rechtsanwalt B.________ gemäss eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht wusste, weshalb sein Mandant nicht anwesend war.