und gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs sowie in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 136, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB, 95 Abs. 1 Bst. d SVG, 19bis BetmG, 48 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.