46 Kürzung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 741). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivil-klägerin ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Er wird darüber hinaus verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__