514, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 7'915.80 (CHF 1'872.85 + CHF 6'042.95) festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__