Betreffend die vorgenommenen Kürzungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 739). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 5'646.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).