Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 9'421.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. November 2020 (pag. 727 ff.) auf insgesamt CHF 5'646.30 festgesetzt. Betreffend die vorgenommenen Kürzungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag.