135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der für angemessen erachteten Honorarnote vom 17. Juli 2019 (pag. 449 ff.) und gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Kürzung der erstinstanzlichen Verhandlungsdauer; vgl. pag. 514, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 9'421.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 9'421.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.