453) und die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigen keine Kostenausscheidung (vgl. dazu auch pag. 514 f., S. 45 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 20.1.2. Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, zu tragen. Der teilweise Berufungsrückzug in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 705) vermag sich nicht kostenwirksam auszuwirken.