20.1. Verfahrenskosten 20.1.1. Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 30'001.55 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 453) und die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigen keine Kostenausscheidung (vgl. dazu auch pag.