724]) und im Alltag – sechs Jahre nach der Tat – immer noch unter psychischen Beeinträchtigungen in Form von Vertrauensproblemen, Albträumen, Flashbacks und Panikattacken zu leiden (pag. 708 Z. 16 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 720 f.]). Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere auch die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 10'000.00 im Vergleich mit anderen, von der Kammer beurteilten Fällen, als angemessen. 20. Kosten und Entschädigungen