Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen sowohl betreffend die Genugtuungsvoraussetzungen, als auch in Bezug auf die Genugtuungshöhe an. Ergänzend hält sie fest, dass die Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte, nach wie vor in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung zu sein (pag. 708 Z. 9 ff.; vgl. dazu auch den Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. November 2020 [pag. 724]) und im Alltag – sechs Jahre nach der Tat – immer noch unter psychischen Beeinträchtigungen in Form von Vertrauensproblemen, Albträumen, Flashbacks und Panikattacken zu leiden (pag.