Diese Folge tritt in den allermeisten Fällen von Sexualdelikten ein, so dass dies keine Erhöhung der Genugtuungssumme rechtfertigt. Die Genugtuung ist nach dem Gesagten auf CHF 10‘000.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen als angemessen (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht, 2013, Übersicht in Anhang 2 zu § 7). Zusätzlich ist ein der Genugtuungszins zu 5 % ab dem 14.12.2014 geschuldet. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.»