44 Abhängigkeitsverhältnis. Die sexuellen Handlungen an sich zeugen nicht von einer besonderen Perversion des Täters, sie verursachten bei der Privatklägerin aber Angst und Ablehnung. Die noch junge Privatklägerin hatte zwar bereits sexuelle Erfahrungen. Sie stand jedoch noch zu Beginn der Entwicklung ihrer Sexualität und wurde durch die Tat nachhaltig negativ geprägt. Diese Folge tritt in den allermeisten Fällen von Sexualdelikten ein, so dass dies keine Erhöhung der Genugtuungssumme rechtfertigt.