Mit Eingabe vom 02.07.2019 machte Fürsprecherin D.________ namens der Privatklägerin einen Betrag von CHF 15‘000.00 geltend und hielt fest, dass ihre Mandantin durch das Ereignis schwer traumatisiert worden sei (p. 422 f.). Das Gericht stellt bei der Bemessung der Genugtuung zunächst auf die Basisgenugtuung bei Sexualdelikten von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 ab (vgl. HÜTTE, Genugtuungsrecht, 2013, S. 174). Der Beschuldigte ist nicht brutal vorgegangen, sondern hat den schlechten Zustand sowie das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt. Zwischen der Privatklägerin und dem Täter bestand jedoch kein