Die nach wie vor bestehenden psychische Belastung der Privatklägerin ist klar Folge der sexuellen Übergriffe in der Nacht vom 13./14.12.2014. Die Privatklägerin war zwar bereits vorher in psychologischer Behandlung. Aus dem Bericht von Dr. M.________ geht jedoch deutlich hervor, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar nach der Tat aber im weiteren Verlauf eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, so dass eine Abänderung der Therapieinhalte nötig wurde. Der Beschuldigte hat die verursachenden Handlungen schuldhaft und widerrechtlich begangen. Die Voraussetzungen der Genugtuung sind somit erfüllt. 3. Höhe der Genugtuung