Zunächst war keine Änderung der Therapie nötig, weil die Privatklägerin keine pathologische Traumverarbeitung zeigte. Im weiteren Verlauf erlitt sie erhebliche Beeinträchtigungen und stand unter zunehmenden Leidensdruck, für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht untypisch. Die Privatklägerin zeigte auch im Dezember 2017 noch psychische Auffälligkeit wie unter anderem Intrusionen und Flashbacks, Stimmungseinbrüche, Angst vor Nähe, insbesondere bei körperlichen Kontakten und dysfunktionale Beziehungsgestaltung (p. 46 f).