Aus dem Bericht Dr. M.________, Psychiater der Privatklägerin, vom 20.12.2017 ergibt sich, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall Stimmungseinbrüche und emotionale Krisen, Wiedererleben, Albträume und Schlafstörungen erlitt. Nachdem es im Frühjahr 2015 zu einer vorübergehen Stabilisierung kam, wurde die Behandlung sistiert. Im Frühjahr 2016 begann die Privatklägerin wiederum eine Therapie, die zunächst auf die emotionale Stabilisierung und anschliessend auf traumabezogene Inhalte ausgerichtet war. Zunächst war keine Änderung der Therapie nötig, weil die Privatklägerin keine pathologische Traumverarbeitung zeigte.