43 sche Folgen – Panikattacken, Erschöpfung, sozialer Rückzug, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Angst vor Nähe, Schwierigkeiten, Köperkontakt zuzulassen, Nähe-Distanzprobleme, Flash Backs etc. All das sei typisch für posttraumatische Belastungsstörungen. Sie habe 6 Jahre nach der Tat immer noch Symptome, obschon sie sich Mühe gebe und auf einem guten Weg sei (pag. 721). Die Vorinstanz begründete die Höhe der gesprochenen Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 wie folgt (pag. 512 ff., S. 43 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). «2. Voraussetzungen der Genugtuung