187, 189 und 190 StGB verwirklicht. Man habe ein Gewaltelement – zwar keine heftige Gewalt, aber doch ein Festheben und ein Aufdrücken der Beine. Der Beschuldigte habe den Zustand und das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin ausgenutzt. Schlimm sei für sie auch gewesen, dass das Delikt bei ihr zu Hause in der eigenen Wohnung passiert sei, es sei lang schwierig gewesen für sie, wieder nach Hause zu gehen. Zwar sei es nicht ihre erste sexuelle Erfahrung gewesen, sie habe aber doch am Anfang ihrer Sexualität gestanden. Es sei unter diesen Umständen sehr schwierig, eine gute Sexualität zu entwickeln.