19.2. Prüfung im vorliegenden Fall Fürsprecherin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2014 (pag. 733). Zur Begründung führte sie in der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus, in der Bandbreite aller möglichen sexuellen Handlungen sei man vorliegend bei einer eher heftigen Sorte, der Beschuldigte habe die Tatbestände von Art. 187, 189 und 190 StGB verwirklicht.